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Die GLÖZ 8 EU Verordnung (Gute Landwirtschaftliche und Ökologische Zustände) ist ein zentraler Bestandteil der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union und soll die Landwirtschaft nachhaltiger und umweltfreundlicher gestalten. Sie zielt darauf ab, Biodiversität zu fördern, Böden zu schützen und Klimaschutzmaßnahmen in der Agrarwirtschaft umzusetzen. Um von den Förderungen der GAP-Reform zu profitieren, sind Landwirte dazu angehalten, die Vorgaben der GLÖZ-Standards einzuhalten. Ab 2025 treten neue Anforderungen in Kraft, die unter anderem den Zwischenfruchtanbau und die Nutzung von Brachflächen betreffen. Doch was bedeutet das konkret für die Landwirtschaft, und welche Änderungen stehen ab 2025 an?
Die GLÖZ 8 ist eine der Vorschriften der GAP, die auf die nachhaltige Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen abzielt. Sie umfasst zahlreiche ökologische Anforderungen, die vom Landwirt einzuhalten sind, um Prämienzahlungen zu erhalten. Zu den Anforderungen gehören z. B. die Schaffung von Biodiversitätsflächen, der gezielte Anbau von Zwischenfrüchten oder sogar der Verzicht auf landwirtschaftliche Nutzung.
Die Einführung der GLÖZ 8 EU Verordnung verändert die Art und Weise, wie Flächen bewirtschaftet werden, mit dem Ziel, die Landwirtschaft nachhaltiger zu gestalten:
Ab dem Jahr 2025 treten im Rahmen der EU Verordnungen wichtige Änderungen in Kraft, die das Flächenmanagement und die landwirtschaftliche Praxis beeinflussen. Hier sind die wichtigsten Punkte im Detail:
Ab 2025 müssen 4 % der Ackerflächen nicht mehr zwangsläufig als ungenutzte Brachflächen belassen werden. Stattdessen können Landwirte diese Flächen aktiv bewirtschaften, indem sie Zwischenfrüchte nach der Ernte der Hauptkultur aussäen. Dabei ist zu beachten, dass bestimmte Zwischenfrüchte nicht ohne vorherigen Umbruch in eine Sommerung übergehen dürfen. Ebenso darf eine Überführung der Zwischenfrucht in eine Brache nicht ohne Umbruch erfolgen.
Wer diese Vorgaben einhält, hat Anspruch auf eine Prämie.
Rückwirkend zum 1. Januar 2024 entfällt für Betriebe mit weniger als 10 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter förderrechtlicher Bedingungen. Diese Betriebe müssen künftig keine Sanktionen mehr befürchten. Ab 2025 wird die Einhaltung der Konditionen für kleine Betriebe zudem nicht mehr kontrolliert.
Ab 2025 ist es ausreichend, alle zwei Jahre vor dem 16. November eine Mindesttätigkeit zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen durchzuführen.
Wenn durch die Pflege von Gehölzen oder Gewässern angefallenes Schnittgut oder Aushub nicht länger als 90 Tage auf der landwirtschaftlichen Fläche verbleibt, liegen keine wesentlichen Einschränkungen der landwirtschaftlichen Tätigkeit vor.
Bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen, die die Einhaltung der Grundanforderungen der GAP (GLÖZ) verhindern, können die zuständigen Behörden befristete Ausnahmen für betroffene Betriebe oder Regionen gewähren.
Zum Jahresbeginn 2025 wird eine neue „Soziale Konditionalität“ eingeführt, die Fördergelder an die Einhaltung von Arbeits- und Sicherheitsvorgaben knüpft. Dazu gehören Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sowie zum sicheren Umgang mit Arbeitsgeräten. Verstöße gegen diese Vorgaben können zu Sanktionen führen. Die soziale Konditionalität basiert auf den bestehenden Gesetzen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit.
Das Umwandlungsverbot von Dauerkulturen zu Ackerland gilt ab 2025 nur noch für Obstbaumkulturen.
Ökobetriebe können Flächen in der Wassererosionskulisse unter bestimmten Bedingungen mit einer rauen Winterfurche bearbeiten und Ackerland nur nach Winterzwischenfrucht für Sommerkulturen pflügen.
Auf 80 % der Ackerfläche muss ab dem 15.11. eine Mindestbodenbedeckung vorgehalten werden. Eine stärkere Berücksichtigung der fachlichen Praxis soll für mehr Flexibilität sorgen.
Ein Fruchtwechsel auf Ackerflächen ist alle drei Jahre verpflichtend und auf mindestens 33 % der Ackerfläche hat ein jährlicher Fruchtwechsel zu erfolgen - auch durch Zwischenfrüchte oder Untersaat. Bisherige Ausnahmeregelungen bleiben gültig.
Ab 2025 erfolgt für die Dauer von zwei Jahren eine Erhöhung der Prämien für Mutterkühe, Mutterschafe und -ziegen auf ca. 86 €/Tier bzw. 38 €/Tier, mit Abschaffung des Mindestalters und der damit verbundenen Aufzeichnungen.
Die Neuerungen ab 2025 wurden durch den Bauernverband mit dem Ziel angestoßen, bürokratische Hürden abzubauen und die Arbeit der Landwirte durch Vereinfachungen zu erleichtern. Insbesondere die Möglichkeit des Anbaus von Zwischenfrüchten statt einer Pflichtbrache auf 4 % der Ackerfläche ist für den Landwirt von Vorteil.
Die neuen Vorgaben bieten auch die Chance, durch eine nachhaltige Landwirtschaft von langfristigen Effekten zu profitieren: Bessere Böden, weniger Erosion und mögliche Einsparungen bei Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln.
Zwischenfrüchte sind Pflanzen, die zwischen den Hauptkulturen ausgesät werden. Sie dienen nicht der direkten Ernte, sondern kommen als Tierfutter oder Düngung zum Einsatz.
Beliebte Zwischenfrüchte sind:
Senf: Ideal zur Stickstoffbindung und zur Bekämpfung von Bodenschädlingen.
Phacelia: Fördert die Bodenstruktur und lockert verdichtete Böden.
Kleegras: Liefert wertvollen Stickstoff und verbessert die Bodenfruchtbarkeit.
Ölrettich: Schützt vor Erosion und lockert den Boden durch tiefreichende Wurzeln.
Raps: Fördert die Bodenfruchtbarkeit und eignet sich als Winterzwischenfrucht.
Körnerleguminosen: Wie Erbsen oder Bohnen, die den Boden mit Stickstoff anreichern und als Futter genutzt werden können.
Damit Zwischenfrüchte ihre volle Wirkung entfalten, sind einige Punkte zu beachten:
Frühe Aussaat: Zwischenfrüchte sollten möglichst bald nach der Ernte der Hauptkultur ausgesät werden, um die Vegetationszeit optimal zu nutzen.
Sortenwahl: Die Pflanzen sollten an die Bodenverhältnisse und das Klima angepasst sein. Mischungen aus mehreren Arten sind oft besonders effektiv.
Keine chemische Behandlung: Zwischenfrüchte dürfen nach Pflanzenschutzanwendungsverordnung nicht mit Glyhosat behandelt werden, wenn die Flächen in besonderen Schutzgebieten liegen oder als Direkt- oder Mulchsaat ausgebracht wurden.
Termingerechte Einarbeitung: Um die Bodenstruktur zu verbessern und die Nährstoffe zu nutzen, müssen Zwischenfrüchte rechtzeitig vor der nächsten Aussaat eingearbeitet werden. Dabei ist die Witterung und die Befahrbarkeit der Flächen zu berücksichtigen. Zum Umbruch sollten im Idealfall Termine nach Frostnächten genutzt werden. Beim Befahren ist das Walzen dem Mulchen vorzuziehen, weil Frost in gewalzte Pflanzen besser eindringen kann.
Der Einsatz von Zwischenfrüchten bringt sowohl ökologische als auch wirtschaftliche Vorteile:
Nährstoffbindung: Nährstoffe werden in den Pflanzen gebunden, was die Verfügbarkeit insbesondere von Stickstoff erhöht und Phosphatverluste reduziert.
Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit: Zwischenfrüchte fördern die Bildung von Humus.
Verbesserung der Bodenstruktur: Sie stabilisieren den Boden durch Wurzelmasse, Wurzeltiefgang und fördern die Krümelstruktur.
Schutz vor Erosion: Zwischenfrüchte reduzieren die Gefahr von Erosion durch Wind und Wasser.
Optimierung des Wasserhaushalts: Die Pflanzen erhöhen die Wasserhaltefähigkeit des Bodens.
Förderung des Bodenlebens: Zwischenfrüchte fördern die biologische Aktivität im Boden.
Unkrautunterdrückung: Eine geschlossene Pflanzendecke hemmt das Wachstum von Unkraut.
Verminderung der Nitratauswaschung: Zwischenfrüchte reduzieren Sickerwasser im Herbst und verhindern somit Nitratverluste.
Nachhaltige Nutzung: Zwischenfrüchte liefern kostengünstiges Futter oder Biomasse für Biogasanlagen.
Weniger Rückstände von Pflanzenschutzmitteln: Durch die gesteigerte biologische Aktivität im Boden tragen Zwischenfrüchte zum Abbau von Rückständen bei.
Förderung der Biodiversität: Blühende Zwischenfrüchte bieten Nahrung für Insekten und andere Wildtiere.
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