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Bioheizöl
Um das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 im Gebäudebereich zu erreichen, wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das auch als Heizungsgesetz bekannt ist, überarbeitet.
Die neuen Vorschriften für Hauseigentümer sind seit Januar 2024 in Kraft. Daraus geht hervor, dass Ölheizungen, Brennwert- und Niedertemperaturkessel weiterhin genutzt werden dürfen. Auch der Einbau neuer Heizungen für flüssige Brennstoffe ist zukünftig möglich. Allerdings müssen neu installierte Anlagen teilweise mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.
Beispielsweise können flüssige Energieträger, sogenannte „Green Fuels“, als alleinige Lösung dienen oder in Kombination mit anderen Erneuerbaren Energien in Hybridsystemen eingesetzt werden.
Es gibt kein allgemeines Verbot für Ölheizungen. Nach aktuellem Stand dürfen alle seit den 1980er Jahren installierten Ölheizungen, einschließlich Niedertemperatur- und Brennwertsystemen, auch über 2024 hinaus weiterhin genutzt werden.
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Für ältere Ölheizungen besteht in vielen Fällen Bestandsschutz: Besitzer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 selbst in ihrer Immobilie wohnten, sind nicht verpflichtet, ihre Ölheizung auszutauschen, unabhängig vom Alter der Anlage. Selbst alte Ölheizungen, die nur der Warmwasserbereitung dienen, dürfen weiterhin genutzt werden.
Wechselt der Eigentümer, muss die Heizung innerhalb von zwei Jahren modernisiert werden.
Bis zum 31.12.2044 können alle Heizungen mit fossilen Brennstoffen, einschließlich Öl- und Gasheizungen, uneingeschränkt betrieben werden. Ab 2045 ist dann ein Austausch alter Heizungen erforderlich. Ob dieser Austausch altersbedingt notwendig ist, prüft der Schornsteinfeger im Zuge der Feuerstättenschau.
Für den Einbau neuer Heizungen hat die Bundesregierung 2024 ein Gesetz für Erneuerbares Heizen verfasst, dass Hauseigentümer den Wechsel zum klimafreundlichen Heizen mit Erneuerbaren Energien ermöglicht. Damit wird die Idee einer umweltfreundlichen Wärmeversorgung, die planbar und kosteneffizient ist, stufenweise umgesetzt. Ziel ist das Ende von fossilen Energieträgern im Gebäudebereich bis 2045 und der Einsatz von Heizungen, die ausschließlich mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.
Jede neu installierte Heizung muss seit Anfang 2024 mind. zu 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Neubauten in Neubausiedlungen gilt diese Vorschrift seit Januar 2024. Für Bestandsgebäude und neue Gebäude außerhalb von Neubaugebieten, z. B. in Baulücken, gelten spezielle Übergangsfristen:
In Großstädten über 100.000 Einwohnern wird die Nutzung klimafreundlicher Energien beim Heizungstausch spätestens ab dem 30. Juni 2026 verpflichtend.
Für kleinere Städte gilt der Stichtag 30. Juni 2028.
Allerdings können frühere Fristen gelten, wenn sich Kommunen für eine Gebietsausweisung entscheiden, bspw. für ein Wärmenetz unter Berücksichtigung eines kommunalen Wärmeplans.
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Eine Heizung mit anteilig 65 % Erneuerbarer Energie ist mit dem Einsatz verschiedener Technologien umsetzbar:
Wärmenetzanschluss
elektrische Wärmepumpe
Stromdirektheizung (ohne Förderung aufgrund geringer Energieeffizienz)
Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren Energien und zum geringeren Teil Gas- oder Ölheizung)
Heizung auf der Basis von Solarthermie, wenn sie den Wärmebedarf vollständig deckt
„H2-Ready“-Gasheizungen (auf 100 % Wasserstoff umrüstbar) nur unter bestimmten Bedingungen
Biomasseheizung
Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt – mind. zu 65 % Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff.
Funktionsfähige Heizungen dürfen weiterhin genutzt werden. Das gilt auch, wenn eine defekte Heizung repariert werden kann. Sollte jedoch eine Erdgas- oder Ölheizung vollständig ersetzt werden müssen, sei es aufgrund eines irreparablen Defekts oder weil z. B. der Kessel über 30 Jahre alt ist, stehen Übergangslösungen und mehrjährige Fristen zur Verfügung.
Hinweis: In besonderen Fällen kann es für Eigentümer eine Befreiung von der Umstiegspflicht auf Erneuerbare Energien geben. Erfahren Sie mehr Heizungswegweiser.
Bis zum Ablauf der Fristen für große (Mitte 2026) und kleine (Mitte 2028) Kommunen können neue Öl- oder Gasheizungen weiterhin eingebaut werden. Spätestens ab 2029 müssen sie jedoch Erneuerbare Energien wie Biogas oder Wasserstoff anteilig nutzen:
ab 2029: mind. 15 %
ab 2035: mind. 30 %
ab 2040: mind. 60 %
ab 2045: 100 %
Wird ein Gaskessel, etwa mit 65 % grünem Gas, wie z. B. Biomethan betrieben, darf er auch nach Ablauf der Fristen 2026 bzw. 2028 eingebaut werden.
Wenn ein verbindlicher Plan für Ausbau oder Umstellung eines Gasnetzes auf Wasserstoff von der Bundesnetzagentur genehmigt wird, darf die Gasheizung noch für diesen Zeitraum mit bis zu 100 % fossilem Gas betrieben werden. Vorausgesetzt, sie kann grundsätzlich auf 100 % Wasserstoff umgerüstet werden. Sollte der geplante Anschluss ans Wasserstoffnetz nicht realisierbar sein, ist binnen 3 Jahren auf eine Heizung umzurüsten, die mind. mit 65 % mit Erneuerbarer Energie betrieben werden kann.
Baden-Württemberg,
Hamburg und
Schleswig-Holstein
In diesen Bundesländern sind gesonderte Vorgaben bei der Heizungsmodernisierung zu beachten: Nach einer Modernisierung müssen ab sofort mind. 15 % Erneuerbare Energien eingebunden werden.
Der Bund fördert den Austausch alter fossiler Heizungen mit Zuschüssen und zinsvergünstigten Krediten, um auch unteren und mittleren Einkommensklassen ein klimafreundliches Heizen zu ermöglichen.
Grundförderung 30 %
Geschwindigkeitsbonus 20 % (bis 2028)
30 % für Einkommensgrenze 40.000 € p. a.
Einfamilienhaus max. 30.000 € förderfähig
Zum Schutz vor hohen Kosten für den Mieter wird die Umlage gedeckelt. Ein Vermieter darf bis 10 % der Kosten für eine neue oder modernisierte Heizungsanlage umlegen, die Kaltmiete darf jedoch pro m2 und Monat nur bis 50 Cent erhöht werden.
Hinweis: Wenn der Bund eine Modernisierungsmaßnahme fördert, ist die Fördersumme vom Gesamtbetrag abzuziehen, bevor die Kosten umgelegt werden.