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Solarspitzengesetz neu geregelt

Mit dem Inkrafttreten des Solarspitzengesetzes zum 25. Februar 2025 verfolgt die Bundesregierung das Ziel eines beschleunigten Ausbaus der Photovoltaik in Deutschland. In dem Gesetz ist die Einspeisung von Solarstrom für neue PV-Anlagen neu geregelt, wobei der Fokus auf den Eigenverbrauch liegt. 

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Photovoltaikanlage auf einem Dach

Neue Regeln für neue PV-Anlagen

Seit Februar 2025 gelten neue gesetzliche Vorgaben für alle Photovoltaik-Anlagen, die ab diesem Datum in Betrieb genommen werden. Wer bereits eine Solaranlage besitzt, kann freiwillig in das neue Regelwerk wechseln. 

Welches Ziel verfolgt das Solarspitzengesetz?

In Deutschland werden mittlerweile bis zu 15 % des eigenen Strombedarfs durch Photovoltaik-Anlagen gedeckt. Der Wert wird laut Prognose in 10 Jahren doppelt so hoch sein. Damit ist die Solarenergie ein wichtiger Teil des Stromsystems. Auf den Erkenntnissen des Solarpakets I beruhend, sollen mit dem Gesetz bestehende Hürden bei der Installation von PV-Anlagen beseitigt werden. Inhalt des Maßnahmenpaketes sind optimierte technische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen, angefangen bei den Genehmigungen über Netzanschlüsse bis hin zu den Vergütungen. 

Kosten reduzieren mit Zwischenspeichern von Solarstrom

Hintergrund der Gesetzesänderung ist die Tatsache, dass in Deutschland an Sonnentagen häufig mehr Strom erzeugt, als verbraucht wird. Das führt zu negativen Strompreisen, steigenden Kosten der EEG-Förderung und verminderter Wirtschaftlichkeit von Solarstrom. 

Das neue Gesetz „Solarspitzengesetz“ soll diese Probleme entschärfen. Der Schwerpunkt liegt dabei stärker auf dem Eigenverbrauch und der Zwischenspeicherung von Solarstrom. Dadurch wird nicht nur das Stromnetz entlastet, sondern führt zu geringeren Kosten für alle Stromkundinnen und -kunden. 

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Die wichtigsten Änderungen im Solarspitzengesetz

Die Anpassungen im Gesetzespaket sind notwendige Schritte in Richtung einer erfolgreichen Systemintegration.  

  • Förderkürzungen bei negativen Strompreisen entschärft: Betreiber erhalten künftig auch dann eine anteilige Einspeisevergütung, wenn Strombörsenpreise kurzfristig unter null fallen. Dadurch bleibt die Wirtschaftlichkeit von Großanlagen auch bei schwankenden Märkten gesichert. 

  • Vereinfachung beim Netzanschluss: Netzbetreiber müssen nun schneller reagieren und den Netzanschluss standardisierter PV-Anlagen innerhalb definierter Fristen umsetzen. 

  • Bedingungen für PV-Anlagen auf Dächern verbessert: Gewerbliche und private Dachflächen profitieren von den erhöhten Leistungsgrenzen bei der Einspeisevergütung und den verbesserten Förderbedingungen. 

  • Regelung für Agri- und Parkplatz-PV: Kombinationen aus Photovoltaik und Landwirtschaft oder Parkplatzüberdachung sind jetzt klar geregelt und förderfähig. 

  • Mieterstromförderung erweitert: Wohnungsbaugesellschaften und Eigentümergemeinschaften erhalten einen besseren Zugang zur Mieterstromförderung bei weniger bürokratischem Aufwand. 

Der Betreiber einer bestehenden PV-Anlage wird durch die Neuregelungen dazu angehalten, den eigens erzeugten Strom bei Nichtbedarf in Batterien zu speichern, statt ihn unmittelbar ins Netz einzuspeisen. Der Bundesverband Solarwirtschaft empfiehlt, bereits bei der Planung auf eine ausreichende Speicherkapazität zu achten. Dank der Anschaffung eines intelligenten Messsystems behält der Betreiber den Überblick bei der Einspeisung.  

Wir bieten als PV-Großhandel eine umfangreiche Palette hochwertiger PV-Produkte für Fachhandwerker und Bauträger. Und auch an Privatkund:innen verkaufen wir PV-Anlagen und vermitteln bei Bedarf einen Fachhandwerker für Montage und Inbetriebnahme der PV-Anlage. 

Digitale Steuerung für PV-Anlagen

Damit das Stromnetz stabil bleibt, müssen Netzbetreiber den Vorgang der Einspeisung von Solarstrom präzise steuern können. Dazu benötigen neue PV-Solaranlagen ab 7 kWp Nennleistung einen SmartMeter (iMSys) als Messsystem und eine digitale Steuereinheit. 

Ohne diese Technik dürfen nur 60 % der Nennleistung eingespeist werden. Wird aber ein Messsystem später eingebaut, entfällt diese Begrenzung. 

Ziel ist, dass bis Ende 2026 nahezu alle neuen Anlagen mit SmartMeter und Steuereinheit ausgestattet sind. Auch bestehende Anlagen sollen schrittweise damit ergänzt werden, bis 2028 rund die Hälfte der Solaranlagen nachzurüsten, die seit 2018 installiert worden sind. 

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Optionen zur Stromspeichernutzung

Im Stromspitzenpaket wurden Regeln geschaffen werden, um Stromspeicher einfacher und vielseitiger nutzen zu können.

Die Speicher sollen sowohl förderfähigen Solarstrom zwischenlagern als auch Strom aus dem öffentlichen Netz aufnehmen und wieder einspeisen können. Aus §19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gehen zwei Optionen hervor: 

Pauschaloption:

Sie richtet sich an Haushalte und kleine Gewerbebetriebe mit Solaranlagen bis 30 Kilowatt. Hier ist keine aufwendige Messung notwendig, um festzustellen, wie viel Strom aus der Solaranlage oder aus dem Netz kommt. Das vereinfacht die Nutzung von Speichern, besonders bei direkt angeschlossenen (DC-gekoppelten) Heimspeichern. Die maximal förderfähige Strommenge wird pauschal auf 500 Kilowattstunden pro Kilowatt PV-Anlagen-Leistung festgelegt. 

Abgrenzungsoption:

Diese Option ist vor allem für größere Speicher und Solaranlagen ausgerichtet. In diesem Fall muss die Messung der verschiedenen Strommengen technisch genau abgegrenzt werden. Wenn das gegeben ist, können auch große Speicher sowohl für förderfähigen Solarstrom als auch für Netzstrom genutzt werden – inklusive der Rückspeisung ins Netz. 

Entstehen für Betreiber von PV-Anlagen Nachteile? 

Für Eigenheimbesitzer mit Photovoltaik-Anlagen bringt das Solarspitzengesetz eher Vorteile: Der wirtschaftliche Aspekt ist dank der intelligenten Nutzung bzw. Zwischenspeicherung des erzeugten Solarstroms dann besonders günstig, wenn die Strompreise negativ ausfallen. Mit Messsystem und Steuerung gewinnen PV-Anlagen-Besitzer einen Überblick Ihres Stromverbrauchs und können die Einspeisung präzise terminieren. 

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Parken und Solarenergie zu kombinieren ist eine nachhaltige Option für die Nutzung von Parkflächen.